Wenn durch den Tod eines Ehegatten der Güterstand beendet ist, berechnet sich der Ausgleich des Zugewinns in der Form, dass sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Das sieht § 1371 BGB vor. Nach dieser Norm ist die Berechnung vorzunehmen, wenn auf die Erbschaft und zum Zugewinnausgleich deutsches Recht anzuwenden ist. Wie ist aber zu entscheiden, wenn die Erbschaft nach ausländischem Recht zu regeln und zum Güterrecht deutsches Recht anzuwenden ist? Erhöht sich auch in diesen Fällen die Erbquote des überlebenden Ehegatten?
Diese Frage musste das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2013 beantworten. Da ging es um folgenden Fall: die überlebende Ehefrau hatte nach griechischem Erbrecht ein Viertel vom Nachlass geerbt. Damit gab sie sich aber nicht zufrieden und verlangte eine Erhöhung ihrer Erbquote um ein weiteres Viertel, mit der Begründung, so sieht es das deutsche Güterrecht vor. Der Senat musste nun die Frage beantworten, ob bei Anwendung ausländischen Erbrechts eine Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegattens aufgrund deutschen Rechts nach Güterrechtstatut in Frage komme. Die Richter des Familiensenats haben sich schließlich der überwiegenden Auffassung angeschlossen und erklärt, dass eine Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten bei Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts neben deutschem Güterrecht jedenfalls dann zulässig ist, wenn das ausländische Erbrecht mit der gesetzlichen Erbquote keinen güterrechtlichen Ausgleich bewirken will. Und da im vorliegenden Fall das griechische Erbrecht keinen güterrechtlichen Ausgleich bewirkt, hat die überlebende Ehefrau die Hälfte vom Nachlass erhalten.
コメント